Staatsangehörigkeit
A) DAS ITALIENISCHE STAATSANGEHÖRIGKEITSRECHT
Das
italienische Staatsangehörigkeitsrecht unterliegt dem Prinzip des ius
sanguinis (Blutrecht), sodass das Kind eines italienischen Vaters oder
einer italienischen Mutter italienischer Staatsangehöriger ist.
Aufgrund eines entsprechenden Urteils des Italienischen
Verfassungsgerichts überträgt eine italienische Mutter die italienische
Staatsangehörigkeit auf ihre minderjährigen Kinder erst seit dem
01.01.1948.
Gegenwärtig unterliegt die italienische
Staatsangehörigkeit dem Gesetz Nr. 91 vom 5.12.1992, das im Unterschied
zum vorherigen Gesetz den individuellen Wunsch nach Erwerb oder
Verzicht der Staatsangehörigkeit stärker berücksichtigt und das Recht
auf gleichzeitigen Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten anerkennt,
allerdings unter dem Vorbehalt entsprechender internationaler
Vereinbarungen.
ERWERB DER ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT
AUTOMATISCHER ERWERB
1) Durch Geburt als Kind italienischer Mutter/Vaters;
2) durch Geburt auf italienischem Staatsgebiet;
-
wenn die Eltern unbekannt oder staatenlos sind oder sie ihre
Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz ihres Staates nicht automatisch auf
das Kind übertragen;
- wenn das Kind Unbekannter verlassen auf
italienischem Staatsgebiet gefunden wird und es nicht möglich ist,
seinen status civitatis zu definieren.
3) Durch Anerkennung der
Vaterschaft oder Mutterschaft des Minderjährigen (falls das Kind
volljährig ist, muss es die Staatsangehörigkeit innerhalb eines Jahres
ab dem Zeitpunkt der Anerkennung selbst wählen).
4) Durch
Adoption, wenn der ausländische Minderjährige von einem italienischen
Staatsangehörigen durch Beschluß der zuständigen italienischen
Justizbehörden adopiert worden ist oder wenn die Adoption im Ausland
erfolgt und in Italien durch eine Verfügung (durch ein Gericht für
Minderjährige) mit der Eintragung in das Personenstandsregister
rechtskräftig geworden ist.
Wenn der Adopierte volljährig ist,
kann er die italienische Staatsangehörigkeit nach einem 5jährigen
Aufenthalt in Italien ab dem Zeitpunkt der Adoption erwerben (s. Erwerb
der italienischen Staatsangehörigkeit auf Antrag).
ERWERB DER ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖHRIGKEIT AUF ANTRAG
1. Willenserklärung des Betreffenden
Wenn
der Ausländer durch Geburt Abkömmling (bis zum 2. Grad) eines
italienischen Staatsbürger ist, kann er die italienische
Staatsangehörigkeit beantragen, wenn er (alternativ):
· seinen Wehrdienst bei den italienischen Streitkräften ableistet;
· eine Arbeitsstelle – auch im Ausland - beim öffentlichen Dienst des italienischen Staates antritt;
· über 2 Jahre ab der Erreichung der Volljährigkeit rechtmäßig in Italien ansässig ist.
Wenn
der Ausländer auf italienischem Staatsgebiet geboren ist, kann er die
italienische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn er von der Geburt an
bis zur Erreichung der Volljährigkeit ununterbrochen rechtmäßig in
Italien ansässig ist.
2. Eheschließung mit einem/er italienishen Staatsbürger/in
Der
Antrag für den Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit durch
Eheschließung kann an folgenden Behörden gerichtet werden:
· dem
zuständigen italienischen Konsulat (für die Übermittlung am
Innenministerium), drei Jahre nach der Eheschließung, wenn die Eheleute
dauerhaft im Ausland ansässig sind;
· der Wohngemeinde in Italien, sechs Monate nach der Eheschließung, wenn die Eheleute in Italien ansässig sind;
Der
Antrag der an dieses Generalkonsulat gerichtet ist, muss durch das
beigefügte Formular gestellt werden (eine Beglaubigung der Unterschrift
ist notwenig). Folgende Dokumente müssen als Anlage beigefügt werden:
1.
Geburtsurkunde im Original das die Personalien der Eltern beinhaltet,
beglaubigt seitens der Behörde des Landes das die Akte erlassen hat
(die Beglaubigung ist nicht notwendig für Akten die von der
Bundesrepublik Deutschland erlassen wurden, gemäß des Gesetzes vom 12.
April 1974 Nr. 179);
2. Auszug des Eheschließungsregisters,
ausgestellt von der italienischen Gemeinde bei der die Eheschließung
übertragen und eingetragen wurde;
3. Führungszeugnis (Certificato
penale) das von den Behörden des Heimatlandes ausgestellt wurde;
beglaubigt von der Behörde die die Akte erlassen hat;
4.
Führungszeugnis (Certificato penale) das von den deutshen Behörden
ausgestellt wurde das beim Meldeamt der Wohngemeinde beantragt werden
muss;
5. Meldebescheinigung mit Wohnort, Familienstand und
Staatsangehörigkeit (Certificato di cittadinanza, residenza e stato
libero) das von der deutschen Gemeinde ausgestellt wurde;
6.
Gemeinsame Selbstbescheinigung von beiden Eheleuten, aus der
hervorgeht, dass die Ehe nicht aufgelöst oder aufgehoben wurde oder
eine Ehetrennung vorliegt;
7. Staatsangehörigkeitsurkunde des Ehegatten der bereits italienischer Staatsbürger ist;
8. Familienstand der von der italienischen Wohngemeinde ausgestellt wurde;
Folgende Vorschriften sind zu berücksichtigen:
·
die ganze Dokumentation muss in Originalen und drei Kopien vorgelegt
werden (von denen wenigstens zwei von der Notariatsabteilung bei diesem
Generalkonsulat beglaubigt werden müssen);
· nach Auskunft des
zuständigen Innenministeriums, können nicht Dokumente angenommen werden
die drei Monate vor dem Antrag ausgestellt wurden (mit Ausnahme der
Geburtsurkunde);
· die in Nr. 1) und 3) genannten Dokumente müssen
von den Behörden der Länder die die Akten erlassen haben beglaubigt
werden und vom Generalkonsulat versehen (die Beglaubigung ist nicht
notwendig für Akten die von der Bundesrepublik Deutschland erlassen
wurden, gemäß des Gesetzes vom 12. April 1974 Nr. 179);
· die Dokumente die in den Nr. 6), 7) und 8) enthalten sind, können von diesem Generalkonsulat ausgestellt werden;
·
die Dokumente die nicht in italienischer Sprache verfasst sind müssen
in einer amtlichen Übersetzung in italienischer Sprache verfasst werden
und vom Generalkonsulat beglaubigt werden;
· das italienische Innenministerium behält vor, in bestimmten Fällen, weitere Dokumente anzufordern;
· Anträge die nicht mit der obengenannten Dokumentation ausgestattet sind werden nicht berücksichtigt.
3. Einbürgerung
Voraussetzungen: der Antragsteller muss
· 10 Jahre rechtmäßig in Italien ansässig sein;
· über ein ausreichendes Einkommen verfügen;
· keine Vorstrafen haben;
· auf die vorherige Staatsangehörigkeit verzichten (soweit erforderlich).
Die erforderliche Dauer der Ansässigkeit in Italien kann unter bestimmten Voraussetzungen kürzer sein:
-
drei Jahre Ansässigkeit für die Nachkommen bis zum 2. Grades,
italienischer Staatsangehöriger von Geburt an und für Ausländer, die
auf italienischem Staatsgebiet geboren worden sind;
- vier Jahre rechtmäßige Ansässigkeit für Bürger eines EU-Staates;
-
fünf Jahre rechtmäßige Ansässigkeit für Staatenlose und Flüchtlinge
sowie für volljährige, von italienischen Staatsangehörigen adoptierte
Ausländer;
- sieben Jahre rechtmäßige Ansässigkeit für die
Übertragung der Staatsangehörigkeit an den Sohn/Tochter eines
italienischen Staatsbürgers;
- keine Ansässigkeit ist für
Ausländer erforderlich, die wenigstens fünf Jahre im öffentlichen
italienischen Dienst – auch im Ausland – tätig waren.
Notwendige Dokumentation für den Erwerb der Italienischen Staatsangehörigkeit
Dokumente bei denen eine Selbstbescheinigung möglich ist
Bescheinigung des Strafregisters (Gebührenmarke);
Personenstand (Gebührenmarke);
Wohnsitzbescheinigung;
wenn die Gemeinden in denen der Betreffene seinen Wohnsitz hatte mehr
als eine waren, muss jeweils eine Wohnsitzbescheinigung vorgelegt
werden (Gebührenmarke).
Amtlich beglaubigte Kopie der Formulare
„modelli 740 und 101“ der drei Jahren vor dem Antrag oder Bescheinigung
des zuständigen Finanzamts bezüglich der Steuererklärungen über
Einkommen die unverzüglich drei Jahre vor dem Antrag erzielt wurden.
Dokumente bei denen eine Selbstbescheinigung nicht möglich ist
Antrag für den Erwerb der Staatsangehörigkeit die auf einem vorgedruckten Formular zu beantragen ist;
Vollständige
Geburtsurkunde des Heimatlandes; im Fall dass diese nicht vorhanden ist
und dies dokumentiert wurde, Beurkundung durch die diplomatische oder
konsularische Vertretung des Heimatlandes, übersetzt und amtlich
baglaubigt, in der Angaben zur Person (Vorname, Name, Datum und
Geburtsort), sowie Vaterschaft und Mutterschaft des Antragstellers
hervorgehen;
Strafregisterauszug des Heimatlandes und der Länder
in denen der Betreffende seinen Wohnsitz hatte (eine
Selbstbescheinigung ist nur bei EU-Bürgern möglich);
Italienische
Staatsangehörigkeitsbescheinigung des Ehegatten mit Gebührenmarke (nur
für diejenigen die die Staatsangehörigkeit beantragen infolge der
Eheschließung).
Bescheinigung über anhängige Strafverfahren die
bei der italienischen Staatsanwaltschaft in dem zuständigkeitsbereich
des Gerichts, in Bezug auf den Ort in dem der Betreffende seinen
Wohnsitz hat;
Daten bezüglich der Einreise und den Aufenthalt des Betreffenden;
Auszug
des Eheschließungsregisters bei der italienischen Gemeinde bei der der
betreffende Verwaltungsakt übertragen wurde (nur für Betreffende die
die italienische Staatsangehörigkeit infolge der Eheschließung
beantragen).
Um das Verfahren zu verkürzen kann der Antragsteller
immer mittels elektronischer Übertragung eine Kopie - eine Beglaubigung
ist nicht erforderlich - der Bescheinigungen die in seinem Besitz sind
übergeben.
WIEDERERWERB DER ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT
Im
Falle eines in Deutschland eingebürgerten ehemaligen italienischen
Staatsangehörigen, der die italienische Staatsangehörigkeit wieder
erwerben möchte, gelten folgende Vorschriften:
Automatischer Erwerb
· einem Jahr ab Begründung des Wohnsitzes im italienischen Staatsgebiet, vorbehaltlich des Verzichts innerhalb derselben Zeit.
Erwerb auf Antrag
· wenn er für den italienischen Staat Wehrdienst leistet;
· wenn er in den öffentlichen Dienst des italienischen Staates, auch im Ausland, aufgenommen wurde;
·
wenn der Betreffende den Wohnsitz im Ausland hat und bei der
italienischen konsularischen Behörde eine Erklärung abgibt über die
Wiedererlangung der italienischen Staatsangehörigkeit und innerhalb
eines Jahres ab der Erklärung sein Wohnsitz in Italien begründet;
·
durch eine Erklärung seitens der italienischen Staatsbürgerin die
automatisch die Staatsangehörigkeit verloren hatte infolge der
Eheschließung vor dem 1. Januar 1948.
B) DAS DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGKEITSRECHT
Das
neue Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts ist am 1. Januar
2002 in Kraft getreten. Mit der Änderung des Ausländergesetzes wurde
auch das Einbürgerungsverfahren erleichtert. Nachstehend die für
Italiener wichtigsten Änderungen:
In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern
Alle
Kinder ausländischer Eltern, die nach dem 01.01.2000 in Deutschland
geboren werden, erhalten automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit,
wenn wenigstens ein Elternteil
- seit 8 Jahren ständig in Deutschland ansässig ist und
- die Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Wenn
das Kind eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, muss es sich bei der
Erreichung der Volljährigkeit und spätestens mit Vollendung des 23.
Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Wenn es keine
Erklärung abgibt, verliert es die deutsche Staatsangehörigkeit
automatisch.
Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit
Aufgrund
einer bilateralen Vereinbarung zwischen Italien und Deutschland gelangt
seit dem 22.12.2002 Art. 87, Abs.3 des deutschen Gesetzes zur Reform
des Staatsangehörigkeitsrechts zur Anwendung, jetzt § 12 des
Staatsangehörigkeitsgesetz StAG, (zuletzt geändert durch das
Zuwanderungsgesetz das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und
letztlich durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März 2005, BGBl. I
S. 721), demzufolge können Bürger der Europäischen Union die deutsche
Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen erwerben,
in Beachtung des Gegenseitigkeitsprinzips. Daher kann ein Deutscher
beim Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit seine deutsche
Staatsangehörigkeit behalten.
Ein italienischer
Staatsangehöriger Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft unter
Beibehaltung der italienischen unter folgenden Voraussetzungen:
Der Betreffende:
- muss 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland ansässig sein;
- muss sich zur Achtung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen;
- darf keine Aktivitäten ausüben, die den Verfassungsgrundsätzen zuwiderlaufen;
-
muss fähig sein, den eigenen Lebensunterhalt und den seiner
unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von
Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu
bestreiten;
- darf nicht wegen einer Straftat (mit Ausnahme von Bagatelldelikten) verurteilt worden sein;
- muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Das
deutsche Gesetz sieht außerdem vor, dass die deutsche
Staatsangehörigkeit auch den Familienangehörigen des italienischen
Staatsbürgers der die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben will,
zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen gewährt werden kann,
insbesondere:
- Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des
Ausländers können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 StAG mit eingebürgert
werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im
Inland aufhalten.
Grundvoraussetzung für das Erlangen der
deutschen Staatsangehörigkeit ist eine ausreichende Kenntnis der
deutschen Sprache. Diese Kenntnis wird von den zuständigen deutschen
Behörden überprüft. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist bei den
zuständigen deutschen Behörden (in den meisten Städten ist es das
Ausländeramt) zu beantragen. Diese prüfen, ob die oben genannten
Bedingungen erfüllt sind und geben weitere Auskünfte und Informationen.
Die Einbürgerung ist gebührenpflichtig.