Notariat
Die Abteilung Notariat des Konsulats ist zuständig für
den Erhalt folgender Rechtsakte: inter vivos oder mortis causa, die
Hinterlegung dieser Akte und der Ausstellung von Kopien und Auszügen.
Diese Dienstleistung ist italienischen Staatsbürgern gewährt die sich dauerhaft oder vorübergehend im Ausland befinden.
Die notariellen Dienste die in den meisten Fällen in Anspruch genommen werden sind folgende:
1. Vollmacht
Die
Vollmacht entsteht durch eine einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Vertreter für die
Erfüllung bestimmter Zwecke (zum Beispiel Verkauf, Kauf, Verwaltung,
Schenkung, Annahme einer Schenkung, Gründung und Auflösung einer
Gesellschaft, Bestellung des Aufgebots, usw.).
Man unterscheidet zwischen:
Generalvollmacht:
zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte, bei welchen eine Vertretung
zulässig ist. Die Generalvollmacht wird auf unbestimmte Zeit begründet.
Spezialvollmacht: zum Abschluss eines konkreten
Rechtsgeschäftes. Das Erlöschen der Vollmacht richtet sich nach dem ihr
zugrunde liegenden Grundverhältnis.
2. Öffentliches Testament
Zu
den Tätigkeiten des Notariats bei einem Konsulat gehören die Errichtung
einiger Akten die die letztwillige Verfügung von Personen beinhalten
die sich im Ausland befinden.
Das öffentliche Testament ist
eine Form der letztwilligen Verfügung und wird vom Erblasser vor dem
zuständigen Konsularbemanten im Beisein von zwei Zeugen errichtet und
in schriftlicher Form erklärt.
Das Testament kann auch in der
Weise errichtet werden, dass der Erblasser eine Schrift (verschlossen,
daher dessen Inhalt geheim bleibt), mit der Erklärung dem zuständigen
Konsularbeamten übergibt, dass jene seinen letzten Willten enthalte.
Das Testament wird beim Notariat hinterlegt.
Das eigenhändige
Testament benötigt nicht die Errichtung seitens des zuständigen
Konsularbeamten und kann in jedem Ort und bei jeder Person hinterlegt
werden. Im Allgemeinen wird dies beim Notariat hinterlegt um zu
vermeiden, dass es verloren geht und um eine unmittelbare Wirksamkeit
nach dem Tod des Erblassers zu sichern.
3. Öffentliche Akte
Es handelt es sich hierbei um Rechtsakten (wie zum Beispiel die Schenkung) bei denen das Gesetz die öffentliche Form vorsieht.
4. Beglaubigung
Beglaubigungen
können im Allgemeinen von einem Konsularbeamten getätigt werden sowie
von einem beauftragten Beamten beim Notariat. Es handelt sich
insbesondere um:
1. Unterchriftsbeglaubigung:
Es handelt sich sich hierbei um die Bestätigung, dass die Unterschrift
der Person echt ist, daher von dieser Person stammt die die Urkunde
unterschrieben hat. Für die Unterschriftsbeglaubigung muss der Mandant
persönlich beim Konsulat mit einem gültigen Ausweis und der
persönlichen Steuernummer erscheinen.
2. Beglaubigung von Fotografien
Der Betreffende muss sich mit einem Ausweis und drei gleichen Fotos in Passformat ins Konsulat begeben.
Selbstbescheinigung
Als
„Selbstbescheinigung“ ist die „Bescheinigung des Betreffenden gemeint
im Ersatz einer normalen Bescheinigung“ (Art. 2, Gesetz 15/1968). Diese
gibt dem Bürger die Möglichkeit die Informationen die in einem
öffentlichen Register enthalten sind, in einer erleichterten Weise die
mit weniger Kosten verbunden ist, selbst zu geben.
Die
Möglichkeit der Selbstbescheingung ist allen italienischen und
EU-Bürgern gewährt. Die Möglichkeit Ersatzerklärungen in Anspruch zu
nehmen ist auch den nicht EU-angehörigen Bürgern gegeben die rechtmäßig
in Italien ansässig sind, jedoch, beschränkt auf die Daten die in
Italien überprüfbar oder seitens der öffentlichen Rechtsträger
bescheinigt werden können.
Die Selbstbescheingung und die
Ersatzerklärungen können in den Rechtsbeziehungen zur öffentlichen
Verwaltung, von Konzessionären und öffentlichen Dienstleistern in
Anspruch genommen werden.
Sie können nicht in privaten
Rechtsbeziehungen in Anspruch genommen werden, es sei denn, die
Privaten stimmen zu, und nicht vor der Gerichtsbehörde.
Bescheinigungen die von einer Selbstbescheingung ersetzt werden können
Die Selbstbescheingung kann folgende Bescheinigungen ersetzen:
1. Normale Bescheinigungen
Man kann die Selbstbescheingung in folgenden Fällen in Anspruch nehmen;
Modalitäten zur Ersatzerklärung:
Die
Ersatzerklärung kann auch in einfacher Form gegeben werden, unter
eigener und ausschließlicher Verantwortung unterschrieben (es ist daher
nicht erforderlich vor dem Beamten zu unterschreiben) oder durch die
Ausfüllung von vorgedruckten Formularen.
Zusätzlich ist es möglich
Dokumente, Akte und Bescheinigungen mittels Fax, Post oder Fern- und
elektronischer Übertragung an die öffentlichen Verwaltungen zu
übermitteln. In diesem Fall müssen die Selbstbescheinigungen mit einer
Fotokopie eines gültigen Ausweises vorgelegt werden.
Notorietätsurkunden
Die
Betreffenden können von einer Notorietätsurkunde über Stand,
Angelegenheiten und Angaben zur Person die nicht seitens einer
öffentliche Verwaltung, mittels einer Selbstbescheingung gem. Art. 47
des D.P.R. 445/2000 bescheinigt werden können, Gebrauch machen.
Außerdem
kann die Notorietätsurkunde auch Umstände Dritter betreffen, von denen
der Erklärende direkte Kenntnis genommen hat, sowie die Möglichkeit der
Bestätigung der Konformität mit dem Original.
Die
Notorietätsurkunde kann, durch die Erklärung von Angelegenheiten, Stand
und Angaben zur Person die direkt in Kenntnis des Betreffenden sind,
vor dem zuständigen Beamten der die Dokumente erhält, oder vor dem
Notar, Kanzler, Ratsschreiber oder anderen Beamten die vom
Bürgermeister beauftragt wurden, erklärt werden. Falls es sich dabei um
Stand, Fakten oder Angaben zur Person handelt die seitens einer anderen
öffentlichen Verwaltung bescheinigt oder bestätigt werden können, und
die Verwaltung es für notwendig hält den Wahrheitsgehalt der
Erklärungen zu prüfen, hat sie 15 Tage Zeit ab der Abgabe der
Erklärungen, um die notwendige Dokumentation anzufordern.
Gültigkeit von Sebstbescheinigungen und Notorietätsurkunden:
Ersatzerklärungen haben dieselbe Wirksamkeit der Akten die sie ersetzen.
Im
Allgemeinen haben die Bescheinigungen eine Gültigkeit von sechs Monaten
ab der Ausstellung, sofern die gesetzlichen Bestimmungen oder die
Rechtsvorschriften, nicht eine längere Dauer vorsehen. Die Gültigkeit
der meldeamtlichen Bescheinigungen und die des Personenstandes ist vom
Betreffenden verlängerbar wenn der Betreffende erklärt, dass die Daten
die in der Bescheinigung enthalten sind unverändert sind und die
Erklärung von ihm unterschrieben wird.
Eine unbeschränkte
Gültigkeit haben Bescheinigungen und Ersatzerklärungen die den Status
und die persönliche Angelegenheiten bestätigen die nicht einer
Veränderung unterstehen (Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Studientitel
usw.).
Fälle bei denen eine Selbstbescheingung ausgeschlossen ist:
Die Möglichkeit die Selbstbescheingung in Anspruch zu nehmen ist bei folgenden Bescheinigungen ausgeschlossen:
Fälle bei denen die öffentliche Verwaltung nicht Bescheinigungen vom Bürger verlangen kann:
Im
Fall, in dem es notwenig ist Daten über Name, Vorname, Geburtsdatum und
–ort, Staatsangehörigkeit, Personenstand und Wohnsitz des Betreffenden
zu erhalten, kann die öffentliche Verwaltung nicht die entsprechenden
Bescheinigungen verlangen; es ist ausreichend die Vorlage eines
Ausweises.
Die Eintragung der Daten erfolgt mittels einer nicht
beglaubigten Fotokopie des Dokuments. Wenn das Dokument nicht mehr
gültig ist, muss der Betreffende am unteren Rand der Fotokopie
erklären, dass die Daten die in dem Dokument enthalten sind nach dem
Erlass des Dokuments unverändert geblieben sind.
Strafmaßnahmen gegenüber Bürgern die Erklärungen abgeben die nicht der Wahrheit entsprechen
Wenn
die Verwaltungen an der Wahrheit der Selbstbescheingung zweifeln, sind
sie angehalten die notwendigen Kontrolle durchzuführen.
Im Fall,
dass falsche Erklärungen abgegeben werden, die Unechtheit der Akten und
ihrer Nutzung wird nach dem Strafgesetzbuch und den betreffenden
Gesetzen bestraft. Dem Erklärenden entfallen die Leistungen die
gegebenfalls durch falsche Erklärungen erlangt wurden.
Ausweise
In
allen Fällen bei denen ein Ausweis verlangt wird, kann dieser durch
einen dem Ausweis gleichwertigen Dokument ersetzt werden. Dem Ausweis
gleichwertig sind:
Dazu gehören die Ausweise die von
der staatlichen Verwaltung ausgestellt werden, die mit einer
Fotografie, Stempel oder anderer gleichwertiger Signatur versehen sind.
Im Fall, dass das Dokument nicht mehr gültig ist, kann es
ebenfalls vorgelegt werden, mit einer Erklärung des Betreffenden auf
der Fotokopie des Dokuments, dass die Daten die in diesem beinhaltet
sind unverändert sind.